Könntet ihr euch bitte mal diese EGV ansehen

Begonnen von floh2, 14:14:51 Sa. 11.September 2010

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floh2

Könntet ihr euch bitte mal diese EGV ansehen,

http://s1.directupload.net/images/user/100911/5mwuajr9.jpg

http://s10.directupload.net/images/user/100911/6zmyt98h.jpg

http://s10.directupload.net/images/user/100911/krbvl78y.jpg

vorab vielleicht es ist nicht meine EGV, ich wurde um Hilfe und Unterstützung gebeten.
HE 23 Jahre ledig, es gab kein Profiling und kein Aushandeln der EGV, lediglich Vorschläge des HE für eine ihm bekanntgewordene Maßnahme, SB lapidar hierzu, geht nicht hierzu wird ein Hauptschulabschluss benötigt. (Der HE hat den Realschulabschluss) Außerdem müsse de HE dann erst zum Psychologischen-Dienst.

Ich bin kein EGV Profi, aber diese EGV ist ja echt der Hammer und wird keinesfalls Unterzeichnet, das wäre ja reiner Selbstmord, Notfalls ziehe ich den HE mit durch, eine Klage und viel viel Arbeit sei der Arge hier gewiss.


Was mir jetzt schon in der EGV aufgefallen ist:
Der Text aus Punkt 1 wurde in Punk 2 hineinkopiert bzw. gleicher Text?
Der Ortsnahe -bereich gehört nicht in die EGV und ist auch nicht näher definiert.
Die letzten beiden Absätze über der Rechtsfolgenebelehrung !!!!

Welche Pflichten hat der HE hier den überhaupt? Unter Punkt 2 steht nur was von Bemühungen?


Für Tipps was an dieser EGV alles zu beanstanden ist und was ich noch beachten sollte wäre ich euch sehr verbunden.

Eine frage hab ich noch, was wäre besser, überhaupt nicht reagieren und warten bis die Arge die EGV per VA erlässt. Oder Schriftlich begründet mitteilen das die EGV so nicht Unterzeichnet werden kann.



DJ1980

Uff! So eine lange EGV habe ich noch nie gesehen.....
Meine bestehen immer nur aus ein paar wenigen Sätzen und der ganz normalen RFB.
Aber so weit ich das erkennen kann, soll er doch nun an einer "Wiedereingliederungsmassnahme" teilnehmen, oder nicht?

Die Klausel mit dem "Ortsnahen Bereich" gehört m.M. nach tatsächlich nicht in die EGV, da die ja bereits von vornherein festgelegt ist, zumindest in so weit, als das du jeden Tag die Möglichkeit hast, deine Post zu lesen, um dann eventuell schnell auf kurzfristige (lol) Stellenangebote reagieren zu können. Mehr sagt die von dir gezeigte EGV ja auch nicht aus. Allerdings würde es mich wundern, wenn dies tatsächlich Sanktionsfähig wäre, da dies einer Freiheitsberaubung gleich käme.
Wenn hier jemand mehr darüber weiß, soll er es bitte schnell sagen, denn dann hab ich auch wieder so nen Punkt, wo ich meinem JC auf die Füße treten kann.
Und was die komplette Streichung vom Hartz angeht gibt es doch seit dem Urteil vom BVerfG auch irgendeine klare Äusserung, das dies nicht rechtens ist, oder nicht? Von wegen Menschenwürde und so Zeugs... (Was ja bekanntlich vom Einkommen abhängig ist)
Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
Scheiß auf Dolce&Gabbana! Ich trage Smith&Wesson!

Banken sind gefährlicher als stehende Armeen
Thomas Jefferson

besorgter bürger

die arbeiten mit Textbausteinen da kommt schonmal Murx raus.
Im Prinzip steht da nur du sollst ein halbes Jahr zu dieser Maßname gehen und jeden Tag in deinen Briefkasten schauen.
Diese Rumreiterei auf dem ortsnahen Bereich liegt wohl an der Nähe zur holländischen Grenze.
(ganzes Wochenende im Coffeshop und so  ;D )
Wundere dich also nicht wenn du Samstag einen Brief mit einer Einladung zu Montag um 8 bekommst.(was du natürlich verpeilen würdest wenn du Sonntag Nacht mit dem letzten Bus aus Groningen kommst) Die Falle ist gestellt, reintappen musste aber nicht.
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

Onkel Tom

Tach Floh2.

Da habe ich schon schlimmere EGV's vor der Nase gehabt, kommt aber schon einem
Todesurteil bezüglich Finanzen sehr nahe.
Wie besorgter Bürger schon andeutete, wird das Verhandeln um Textbausteine immer
mühselig bleiben, zumal die meisten SB's Muffe am PC haben, den Dokumenntenschutz
auf zu heben, die Textbausteine zu modifizieren und zum Schluss den Dokumennten-
schutz wieder ein zu schalten, damit dann die modifizierte EGV ausm Drucker kommt.

Das mit der Ortsabesenheit kannst Du damit zu Gunsten des erwerbslosen entschärfen,
in dem einfach die Ergänzung "gemäß Erreichbarkeitsanordnung." an dem Passus anhängst.

Die richtig bösen Fallen ist der letzte Textbaustein vor dem Kasten der Rechtsfolgenbelehrung
und den kannst Du getrost komplett steichen, da ja keiner in die Gegenwart der Zukunft
schauen kann. Dieser Textbaustein ist also vom Vertragsrecht im BGB her nicht vorhersehbar.

Dann ist ein kleiner Textbaustein in der Rechtsfolgenbelehrung, der besagt, das Irrtümer zur
Beurteilung eines "wichtigen Grund" zu Lasten des erwerbslosen geht.

Diesen Textbaustein auf jeden Fall streichen, da sonst das Haftungsprinzip nicht mehr nach
dem Verursacherprinzip greift.  (SB macht Mist und erwerbsloser darf noch dafür gerade stehen).
Dieser Textbaustein kratzt so gerade an der Sittenwidrigkeit vorbei.

Ich habe dazu schon hier geschrieben..

http://www.chefduzen.de/index.php/topic,21288.msg198668/topicseen.html#msg198668

Die Grundsatzfrage steht natürlich noch vollkommen offen..

Will der/die Betroffene sich überhaupt auf die Abschiebung zu einem privaten Fallmannager
rechtlich betrachtet auf einen sogenannten "dritten" einlassen ?

Also mir kann die ARGE mit sonem Mist nicht kommen, weil es dann auch andere Vorschriften
zum Thema Datenschutz und Sozialdatenschutz gibt.
Bei den sogenannten "beauftragten Dritten" ist der Sozialdatenschutz gerade in Verbindung
mit dem  § 61 SGB - 2 völlig ausgehebelt und wenn nur der kleinste Funken von Einverständnis
des erwerbslosen zu einer Teilnahme einer Maßnahme (egal welche.. / Alle Maßnahmen, die
von der ARGE finanziert werden) vorliegt, ist der erwerbslose in der Mausefalle und sogar
vom Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung völlig beschnitten.

Das heißt, das der erwerbslose, der eine EGV zu einer Maßnahme unterschrieben hat, auch
der Willkür der Beurteilungspraxis der erwerbslosenindustrie ausgeliefert ist.
Übel dazu ist, das sone Beurteilung des erwerbslosen 10 Jahre in der ARGE-Akte ist und
Einfluss auf weiteres nimmt.

Ich habe 3 Jahre gegen den § 61 - SGB - 2 prozzessiert und das Gerichtsurtel legt offen dar,
das die Beschneidung des  Recht auf informationeller Selbstbestimmung hinzunehmen sei, weil
erwerbsloser ja auf Tasche des Steuerzahlers lebt. (Allgemeininteresse)

Ich kann zu guter Letzt nur empfehlen, wenn es um Maßnahmen geht, sich sowas nur per
EGV - VA auf Ohr hauen zu lassen.. Ist zwar leicht gesagt, aber um die Sache auf einen
"Dissenz" zu halten und dann sich auch besser gegen üble Nachrede eines Anleiters wehren
zu können. Anbei ist dann auch ein "Zivilverfahren" gegen den Maßnahmenbetreiber
erforderlich.

So, ich könnte ja zu diesem Thema richtig ausholen, aber das würde mit meiner fetten
Akte zum § 61-SGB-II zu weit gehen.
Falls ich nochmal Ärger damit bekomme, bleibt mir nur noch Beschwerde beim Bundes-
verfassungsgericht über. (Schei.. , wenn man dazu keine Knete hat und ich aus diesem
Grund aufgeben musste.)

Viel Glück..  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

floh2

@ DJI980
ZitatUnd was die komplette Streichung vom Hartz angeht gibt es doch seit dem Urteil vom BVerfG auch irgendeine klare Äusserung, das dies nicht rechtens ist, oder nicht?
Der  EGV – Vertrag, hebelt doch genau dies aus, mit einer Unterschrift also seinem Einverständnis erklärt man sich doch damit einverstanden, mit HUNGER und OBDACHLOSIKEIT Sanktioniert zu werden. Oder verstehe ich da was falsch? Übrigens bin ich der Meinung, das 10 Peitschenhiebe humaner wären als HUNGER und OBDACHLOSIKEIT. Nur sieht man hier wohl auf Grund des Verursacherprinzips davon ab, um nicht die Kosten der Heilbehandlung tragen zu müssen.

@ besorgter bürger
Zitatm Prinzip steht da nur du sollst ein halbes Jahr zu dieser Maßname gehen
dies wäre ja auch kein Problem. Zum Problem könnte werden, wenn die Ausbildungsgesellschaft und Mitarbeiter die ja auch unter einen gewissen Erfolgsdruck stehen, diesen aber nicht nachkommen können. Sodann könnte einfach mal behauptet werden  der HE kommt seinen Bemühungen nicht nach.  Laut der EGV sind hier ja die Bemühungen gleich Pflichten?

Ja, Holland ist ein schönes Land, nur bitte an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und ja keine Fahrradfahrer anfahren, das mögen die Holländer garnicht gerne. 

unkraut

ZitatJa, Holland ist ein schönes Land, nur bitte an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und ja keine Fahrradfahrer anfahren, das mögen die Holländer garnicht gerne.
Blödsinn , ich werke schon 10 Jahre in NL und habe schon reichlich Fahradfahrer weggekickt . Macht Spaß  ;D
Aber wenn 60 steht oder 80 oder 100 ... noch gefählicher 30 sollte man das schon einhalten .  Ach wenn man gedränglt oder behupt wird oder nen Finger zu sehen bekommt ( gerade mit nem deutschen Kennzeichen )
Bußgeldkatalog.Nl : http://auto-en-vervoer.infonu.nl/diversen/24464-dit-zijn-ze-boetebedragen-nederlandse-verkeerspolitie.html
Dazu kommen noch saftige Bearbeitungsgebühren .
Mein letztes Ticket : außerhalb Ortschaft bei 80 mit 90 geblitzt : Gesamtsumme 43 €
MfG
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

Onkel Tom

Floh, Du siehst das vollkommen richtig..
Pervers ist ja dazu, das trotz Vollsanktion weiter Eigenbemühungen nachzugehen
sei.. Kommt Kohldampf ins Spiel, sieht das Übersleben ganz anders aus und ist garnicht
in der Lage, seinen Vertraglichen Pflichten nach zu kommen..

Fazit: Lass es auf ne EGV per Verwaltungsakt ankommen. Besser ist es  ;)
Somit stehen die Türen der Verteidigung wenigstens offen.
Lass Dich nicht verhartzen !

besorgter bürger

ZitatLaut der EGV sind hier ja die Bemühungen gleich Pflichten?

naja, die Pflicht sich zu Bemühen erschöpft sich darin pünktlich zu kommen, im Unterricht nicht einzuschlafen und wenn Bewerbungen geschrieben werden nicht "wer das liest ist Doof" reinzuschreiben. So jedenfalls sah die Praxis bei meinen Maßnahmen aus.
Garantieren das es bei euch genauso läuft kann ich natürlich nicht, halte es aber für Wahrscheinlich.

Gefährlich wird es dann zum Ende der Maßnahme wenn sie dir einen nicht akzeptablen Job an die Backe nageln wollen. Sagen wir mal Callcenter (immer beliebt) oder noch schlimer gleich mit Ausbildung (Fachkraft für Dialogmarketing) da musst Du dann die Notbremse ziehen --> Krankenscheine ohne Ende
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

floh2

@ Onkel Tom
erstmal Danke, 
ja, ich denke ein VA ist hier der bessere weg.

Kurz umrissen möchte ich wie folgt vorgehen.
Schriftlich an die Arge, EGV unzulässig da keine Verhandlung zu kurzfristig etc. bla bla.

Anfrage um Benachrichtigung ob Arge bereit ist eventuell Änderungsvorschläge anzunehmen. Und hierzu 14 tage zeit einräumen möchte, bin ja kein Jurist? Auf Grund des Urteils B 4 AS 13/09 R  besteht hierauf ja kein Anspruch... bla bla
Siehe auch: http://www.chefduzen.de/index.php?PHPSESSID=d7f06f3d47059372dc93cb2bc9a86303&/topic,21440.msg200971.html#msg200971

Sozusagen gehe ich zunächst einmal in die Verhandlungsphase. Erfahrungsgemäß melden die sich dann schon nicht mehr. Wenn doch, werde ich die Sozialdatenschutz Sache in Verbindung mit § 61 SGB II eventuell auch mit aufnehmen.

Falls VA kommt ist auch ok, dann Widerspruch und Rechtsschutz beim SG.

Onkel Tom

Jo, wenn SB nicht von der Maßnahme abrücken will, ist das Risiko auf eine
EGV-VA sinnvoll, um deren Nachkommenspflicht in richtung rechtswidriger
Zuweisung zu plazieren. Dann den Widerspruch gegen die EGV-VA und falls
in der EGV-VA die Maßnahme angeortnet ist, sowiso einen Antrag auf Heilung
der aufschiebenden Wirkung beim SG stellen.

Um die ganze Geschichte "contra" noch zu unterstreichen, wäre eine ausgereifte
Bewerbungsmappe ,sowie Nachweise von regelmäßiger Bewerbungstätigkeit
sinnvoll. Es ist zwar kein Garantieschein dafür, die Masnahme von der Backe zu
bekommen, aber dient der überzeugung, das die "Verfolgungsbetreuung" der
ARGE bei dem entsprechenden erwerbslosen überflüssig ist und die Teilnahme
an einem privaten "dritten", der der Jobsuche nachhelfen (A-Tritte etc.) soll,
reine Streuergeldverschwendung ist.

Bis das Gericht darüber beschieden hat, ob die aufschiebene Wirkung ok ist,
besteht jedoch noch Nachkommenspflicht der EGV-VA.
Das heißt nach § 39 SGB- 2, diese Maßnahme antreten. Daher der Maßnahmenträger
der verlängerte Arm des Verwaltungsakt darstellt, kannst Du zur Maßnahme auch
einen Beistand mitnehmen.
Maßnahmenfuzzis ist das ein rotes Tuch und dazubemerkt, sollte der "Teilnehmer
unter Zwangszuweisung" keinerlei "Teilnehmervereinbarungen" etc. unterzeichnen.

Anleiter reagieren darauf pissig und Mensch kann da nur knallhart bleiben. Wenn
erwerbsloser dort Vreinbarungen unterzeichnet, wie Klauseln zur Datenübermittlung,
kommt es einer stillschweigender Einverständnis gleich und kann den Widerspruch
usw. gleich in Müll schmeißen.

Wichtig ist, bis zur einer Entscheidung des SG, alle Möglichkeiten zu nutzen, das einseitig
Klarheit besteht, das Mensch mit der Zuweisung in die Maßnahme auf keinen Fall
einvestanden ist..

Sollte das Gericht darüber befinden, das die Zuweisung rechtwidrig ist, dürfen auch
keine Datensammlung und Übermittlung folgen.. Damit ist das Übel des § 61-SGB-2
auch erledigt.

Aber bis dahin, das dauert ja noch was und der Besuch einer ELO-Ini in Deiner Nähe
kann da auch unterstützend sein.
Lass Dich nicht verhartzen !

floh2

@ Onkel Tom,

ich habe mir mal erlaubt dir eine PM zukommen zu lassen.

Ich muss leider rücksicht darauf nehmen, das es nicht meine EGV ist und somit eventuelle Sanktionen den HE betreffen.

das mit der ELO-INI werd ich mal in Angriff nehmen, eher zur Unterstüzung ich hatte schon öfter darüber nachgedacht.
Ich bin zwar kein Paragraphen Spezialist, komme aber zumindest bis jetzt zurecht. Meine stärken liegen eher darin das man mich kaum bis garnicht verunsichern kann und die Arge hier weis auch das ich niemals blöffe.

LG
floh2


floh2

@ Unkraut

Zitatich werke schon 10 Jahre in NL und habe schon reichlich Fahradfahrer weggekickt

du bist ja ein ganz schlimmer, sowas macht man aber nicht.

Gruß
floh2

floh2

hallo zusammen,

HE ist einverstanden, feind darf mitlesen *grins*
hier mal ein entwurf, Vorschläge, Kritiken, etc.  ?
Gruß
floh2

Sehr geehrter Herr XXX,

auf Grund der Vertraglichen Inhalte, bin ich nicht gewillt, die mir am 09.09.2010 vorgelegte EGV vom 09.09.2010 so zu Unterzeichnen. Ich halte den EGV Vertrag  für Rechtswidrig, zumal unklare dubiose Sätze oder Formulierungen enthalten sind. Mir als fachlichen Laien ist es ohne Rechtliche Beratung nicht möglich die Tatsächlichen Konsequenzen zu erkennen.
Unklare Punkte wurden mit mir auch nicht besprochen, die Rechtsfolgen wurden nicht erläutert. 

1.) Ihrerseits  wurden keinerlei Maßnahmen vorgenommen, um die EGV in meinem wohlverstandenen sozialen und beruflichen Interesse zustande kommen zu lassen, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, siehe dazu ausführlich NOMOS Kommentar SGB II, 3. Auflage, Kommentierung zu § 15 SGB II, hier Seite ab 317, Randnummern ab 17.
2.) Es gab kein Profiling, mit mir wurde nie irgend etwas ermittelt, geschweige denn wurden solche Vorgänge von irgendwem protokolliert. So müsste zunächst im Rahmen mehrerer Schritte  meine Leistungsfähigkeit, berufliche und sonstig beruflich verwertbare Kenntnisse, Gesundheitszustand, finanzielle Lage usw. usw. ermittelt und protokolliert werden. Um durch die dann erfolgende Auswertung dieses Protokolls eine zielgerichtete und für mich nachweislich sinnvolle, weil effektiv nützliche EGV überhaupt erst erstellen zu können, was ebenfalls bei der mir zu Unterschrift vorgelegten EGV vom 09.09.2010 nicht erfolgt war.

3.) Keine Verhandlungsphase, eine EGV darf Ihrerseits nur dann erlassen werden, wenn der EGV eine vorgehende hinreichende Verhandlungsphase bzgl. des Zustandekommens einer EGV gemäß den geltenden Vorschriften des § 15 SGB II vorausgegangen war.

Ich ziehe in Erwägung, das ich im Kern hier einfach eine blanko EGV unterschreiben soll, deren  Inhaltes, einfach durch vorgefertigte Textbausteine mal eben so zusammengestellt wurde, ohne, dass Sie jemals geprüft hätten, ob diese EGV die eigentlichen gesetzlichen Vorgaben, mich durch EGV und Maßnahme in eine existenzgesicherte bezahlte und dauerhafte Arbeitsstelle oder Ausbildungsstelle erfolgreich zu vermitteln, überhaupt erfüllt?
Oder nur den Zweck erfüllen soll mich bis zur Obdachlosigkeit und Folter durch Nahrungsentzug zu Sanktionieren. Und dabei obendrauf mich Vertraglich verpflichten weiter meine Pflichten zu erfüllen, so-den dies gar nicht ohne Räuberische Nahrungsmittel Beschaffung möglich wäre. Ich soll also Verbrechen begehen um keine weitere Sanktionen zu erhalten?
Dieses Vorgehen ist also vollständig insgesamt unzulässig, siehe dazu ausführlich NOMOS Kommentar SGB II, 3. Auflage, Kommentierung zu § 15 SGB II ab Seite 314.



Eine eventuelle EGV per VA dürfte nach meinem Rechtsempfinden, Ihrerseits nur dann erlassen werden, wenn der EGV eine vorgehende hinreichende Verhandlungsphase bzgl. des Zustandekommens einer EGV gemäß den geltenden Vorschriften des § 15 SGB II vorausgegangen war, dies ist hier aber nicht der Fall.

Laut B 4 AS 13/09 R , gibt weder einen Rechtsanspruch bei den Inhalten einer EGV nach § 15 SGB II mitzubestimmen, noch überhaupt einen Rechtsanspruch auf eine EGV.
Aus diesem Grunde bitte ich um Schriftliche Auskunft, ob Sie bereit sind die EGV nochmals zu prüfen und Änderungsvorschläge meinerseits berücksichtigen würden.

Am Erstgespräch bei der EMDER Ausbildungsgesellschaft, zum Zungenkai 26725 Emden  werde ich am 15.09.2010 um 8.30 Uhr mit Beistand teilnehmen. Ich bitte um eine Zeitnahe Rücksprache mit dem Träger da ich ohne Gültige EGV keine Teilnehmervereinbarungen Datenübermittlung Vereinbarungen etc. unterzeichnen möchte. Um ein Zeitnahe Rückmeldung bei mir wie weiter Verfahren werden soll wird ebenso gebeten.

Marco*

Zitat2.) Es gab kein Profiling, mit mir wurde nie irgend etwas ermittelt, geschweige denn wurden solche Vorgänge von irgendwem protokolliert. So müsste zunächst im Rahmen mehrerer Schritte  meine Leistungsfähigkeit, berufliche und sonstig beruflich verwertbare Kenntnisse, Gesundheitszustand, finanzielle Lage usw. usw. ermittelt und protokolliert werden. Um durch die dann erfolgende Auswertung dieses Protokolls eine zielgerichtete und für mich nachweislich sinnvolle, weil effektiv nützliche EGV überhaupt erst erstellen zu können, was ebenfalls bei der mir zu Unterschrift vorgelegten EGV vom 09.09.2010 nicht erfolgt war.
Willst du dich komplett durchleuchten lassen oder was soll das Bestehen auf einem Profiling?
Mein Tipp wäre, mach einen Gegenvorschlag und lass die wüsten Spekulationen und Unterstellungen aus deinem Schreiben. Auch das rechtliche Gedöns ist viel zu viel, sowas kannst du dir fürs Gericht aufheben.

floh2

@ Marco

ZitatWillst du dich komplett durchleuchten lassen oder was soll das Bestehen auf einem Profiling?
Mein Tipp wäre, mach einen Gegenvorschlag und lass die wüsten Spekulationen und Unterstellungen aus deinem Schreiben. Auch das rechtliche Gedöns ist viel zu viel, sowas kannst du dir fürs Gericht aufheben.

...Komplett durchleuchten, nein sicher nicht nur soweit wie erforderlich. Ich hab die Regeln so nicht aufgestellt, ich bring die Arge bzw. den SB nunmehr nur in Zugzwang sich selbst an die Regeln zu halten.

...Gegenvorschlag, warum darauf habe ich doch garkeinen Rechtsanspruch. Eventuell ja klar, aber erst wenn der SB sein einverständnis zu Vorschlägen signalisiert.

...Spekulationen und Unterstellungen, hm ich wüsste jetzt nicht wo? Hab jetzt gerade meine Glaskugel nicht dabei, vielleicht bist du ja so nett und gibst mir noch entsprechende hinweise wo ich diese finde.

...fürs Gericht aufheben, nee lass mal hab da meine eigenen Erfahrungen. Vor Gericht ist es bislang immer Positiv angekommen, wenn es mir als fachlicher Laie gelang, trotz der rechtlichen und sachlichen Schwierigkeit der Sache das Vorbringen der Behörde zu demaskieren. Wichtig ist doch, das die Arge in ihrer Position als Behörde es erkennen kann und muss das sie sich Rechtswidrig verhält.

Gruß
floh2


Onkel Tom

Mein Vorschlag dazu..

Sehr geehrter Herr XXX,

auf Grund der Vertraglichen Inhalte und dessen Kombinierung , bin ich nicht in der Lage, die mir am 09.09.2010 vorgelegte EGV vom 09.09.2010 zu Unterzeichnen. Ich halte deren Auslegungsspielräume  Rechtswidrig. Leider macht es die Zusammenstellung der Textbausteineine die EGV im Bereich möglicher Kosequenzen unvorhersehbar.
Unklare Punkte wurden mit mir auch nicht besprochen, die Rechtsfolgen wurden nicht erläutert. 

Ich ziehe in Erwägung, das ich im Kern hier einfach eine blanko EGV unterschreiben soll, deren  Inhaltes, einfach darauf zielt, mein Anspruch auf
Frage der Zeit mein ALG-II zu kürzen oder gar ganz einzustellen.
Besonders verwerflich noch die Klauseln, die eine Sanktion für mich bedeuten kann, wenn z.B. ein beauftragter dritter Mist bauen würde.

Aus den oben genannten Gründen bitte ich nun um Schriftliche Auskunft, ob Sie bereit sind die EGV nochmals zu prüfen und Änderungsvorschläge meinerseits berücksichtigen würden.

Am Erstgespräch bei der EMDER Ausbildungsgesellschaft, zum Zungenkai 26725 Emden  werde ich am 15.09.2010 um 8.30 Uhr teilnehmen.
Dem gehe ich jedoch nur auf Grund des § 39 SGB - II nach.
Solange keine Einglederungsvereinbarung wegen der oben benannten Gründe nicht abgeschlossen werden kann, bin ich gezwungen, auch bei
dem Träger der Maßnahme keinerlei Vereinbarungen zu unterzeichnen und untersage bis dahin hiermit ausdrücklich die Anwendung des § 61 - SGB - II.

Ich hoffe nun auf ein Intregrationskonzept, was mich nun wirklich in sozialversicherungspflichtiger Arbeit verhilft, statt eine
Eingliederungsvereinbarungen vorgelegt zu bekommen, die nur auf Sanktion oder Wegfall meines ALG-II zielt.

Mit verbleibenden Grüßen..



Soo, wat ein Akt.. Deine Nomos etc.. geht der ARGE noch nix an.  Die würden das sowiso nur gegen den
erwerbslosen verdrehen.

Ich hoffe, das meine Modifikation was bringt.. so auf die Schnelle.
Alles weitere wird sich ja dann ergeben und bitte nochmal auf Rechtschreibung korregieren..

Viel glück  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

b.d.

A
Zitatutor: Onkel Tom
Bis das Gericht darüber beschieden hat, ob die aufschiebene Wirkung ok ist,
besteht jedoch noch Nachkommenspflicht der EGV-VA.
Das heißt nach § 39 SGB- 2,

Sorry, aber die "Nachkommenspflicht" (wenn s die denn überhaupt gibt) erfüllen heißt, das er damit rechnen muß, vom Richter gefragt zu werden, warum er klagt, wenn er doch da hin geht?!

Besser ist es, gar nicht drauf zu reagieren, Antrag auf aufschiebende abwarten, und falls überhaupt Sanktionen kommen, dagegen auch gleich voll losballern.

Und was ist mit "§ 39-2" gemeint?

Onkel Tom

Diesen miesen Paragraph meinte ich..

http://dejure.org/gesetze/SGB_II/39.html

Dort ist auch der 309 - SGB - III angehängt und das ist es, was dem erwerbslosen
trotz "nicht gültiger" EGV eine Sanktion droht..
Die allgemeine Meldepflicht wird schon mit dem ALG-II-Antrag besiedelt.

Zumindest ist es besser, zum Erstgespräch hin zu gehen und wenn der Maßnahmenträger
mit dem erwerbslosen nix anfangen kann/will, weil die rechtlichen Voraussetzungen
dazu noch nicht geklärt sind, ist es gut, sich darüber eine schriftliche Besuchsbestätigung
geben zu lassen und den Vermerk "Arbeitsuchender wegen Unklarheiten der Rechtslage
abgewiesen" zu haben.

Damit wäre der erwerbslose seiner "Allgemeinen Meldepflicht" nachgekommen und hätte schon
den halben Blumenpott gewonnen.
Das die Gerichte lange brauchen, ja.. das kann mann nur als ärgerlich bezeichnen.

Das Gericht würde sein Handeln wegen der 309 er anerkennen müssen. Wenn erwerbsloser
jedoch trotzdem eine Sanktion bekommt, ist das SG erst recht an die Bearbeitung seines
Problem gehalten, da für den erwerbslosen ein Schaden eingetreten ist.

H4 heißt auch, um die Ecke zu denken.. ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

b.d.

länger wie 4 Wochen dürfen sich die Richter für ne einstweilige Anordnung/aufschiebende... nicht Zeit lassen. Da halten die sich auch komischerweise immer dran :)

Zur "Meldepflicht" sag ich mal:

Dagegen klage ich bereits, und gehe nur unter Protest, mit vollständigem Gesetzestext und besser noch mit Beistand, der das "Gespräch" führt, dahin. Ich berufe mich, angesichts der behördlichen Meldeaufforderung auf mein Aussageverweigerungsrecht :). Alles weitere wird per Gerichtspost erörtert. Die dürfen zahlen, sonst gar nichts!!! Alles, was die versuchen, inklusive derartiger Geldschwierigkeiten, wie hier erörtert, lassen sich wegklagen!!!

Zuletzt hat meine "Fallmanagerin" die "Zusammenarbeit" mit mir für beendet erklärt :). Ich war tief betrübt, hab allerdings immer noch keinen Bescheid über meinen gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag gemäß § 17 SGB X gesehen. Die Pfeifen haben wahrscheinlich noch nie etwas von dem § gehört :):):)

floh2

Hallo,

das mit dem § 39 SGB II, konnte ich auch nicht ganz nachvollziehen. Deshalb habe ich dies bei den änderungen des entwurfschreibens ausgelassen.
Nach meinem Rechtsempfinden gehe ich aber nicht davon aus, das die Meldepflicht auch gegenüber dem Maßnahmeträger greift. Andererseits ist ja auch nicht unbekannt wie Gesetze gerne mal mit allmöglichen Eiertanzbegründungen gedehnt und gebeugt werden.


Für den HE ist die Maßnahme selbst auch nicht das Problem, sondern die nicht akzeptabele EGV selbst. Zudem besteht durchaus die möglichkeit ihm das nicht erscheinen zum erstgespräch Negativ auszulegen.

Wie jetzt die Arge, der SB oder der Maßnahmeträger reagieren bleibt abzuwarten.

Gruß
floh2

b.d.

Zitatauthor=floh2  Andererseits ist ja auch nicht unbekannt wie Gesetze gerne mal mit allmöglichen Eiertanzbegründungen gedehnt und gebeugt werden.

Rechtsbeugung § 339 StGB.

Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren. Zeigt die Rechtsbrecher und Verfassungsverräter an, wenn sie die eigenen Gesetze mißbrauchen um euch zu drangsalieren.


Onkel Tom

Der Hinweis wäre aber ganz gut gewesen. Mit dem 309 SGB - III nicht in die Haustür
zu falle, ist dagegen ganz ok..
Die ARGE wird wohl beim Maßnahmenträger ein Termin für den erwerbslosen
melden und wenn der erwerbslose bei diesen Termin erschienen ist, hat er seine
"Allgemeine Meldepflicht" gemäß § 309 SGB - III erfüllt. Inhaltlich ist da nix zu
gegeben. Wichtig ist, das Mensch da gewesen ist und dies nachweisen kann.

Maßnahmenträger mögen sowiso keine erwerbslosen, die sich zu wehren wissen
und mit etwas freundlich, lässt sich von denen auch ein Zweizeiler abschwatzen.
Mit Beistand funzt sowas (hoffentlich) noch besser.
Ich habe bis jetzt nur einmal erlebt, wo ein Maßnahmenträger trotzdem darauf
bestand, das der zur Teilnahme genötigte erwerbslose weiter zu erscheinen hätte.

In dem Fall nur anwesend sein und sonst nix..

Aber erst mal schauen, was kommt.
Lass Dich nicht verhartzen !

b.d.


floh2

@b.d.
Hallo,
Vielleicht habe ich es schlecht formuliert mit "gebeugt" meinte ich nicht Rechtsbeugung.
lediglich subjektiv tendiert mein empfinden in richtung § 339 StGB, aber da bin ich wohl auch nicht der einzigste.

b.d.


floh2

@ Onkel Tom

Hallo,
ja erst mal schauen, was kommt.

Aber noch mal so aufgegriffen. Es ist doch so, das ein Erwerbsloser stets darauf achten muss das nichts seine Integration in Arbeit Gefährdet oder gar verhindert!
Im Umkehrschluss müsste die nicht Gefährdung zur Integration in der EGV selbst auch beachtet werden? Eine Sanktion hat doch unweigerlich zur folge, das Bewerbungskosten, Fahrgelder etc. nicht mehr vorgestreckt werden können und stellt damit eine Gefährdung dar.
Wenn dann noch Irrtümer bei Sanktions - Beurteilungen Vertraglich zu lasten des Erwerbslosen gehen sollen, dürfte die EGV klar Rechtswidrig sein.

Gruß
floh2

b.d.

EGV sind immer in irgendeiner Form rechtswidrig!

ZitatAutor: floh2
Aber noch mal so aufgegriffen. Es ist doch so, das ein Erwerbsloser stets darauf achten muss das nichts seine Integration in Arbeit Gefährdet oder gar verhindert!

Woher hast du das denn? Im SGB II steht sowas jedenfalls nicht drin. Oder meinst du § 2 SGB II Grundsatz des Forderns? Dann lies dir das erst mal durch. Aber wie schon gesagt, das ist eh alles rechtswidrig :)

floh2

@ b.d.
ZitatWoher hast du das denn?

och menno, jedenfalls hab ich den SB-in nicht mit Blumen bestochen und den SB auch nicht mit ner Pulle Schluck. ;D

b.d.

Vielleicht mal selbst n Schluck aus der Pulle nehhehemen?

Dora

.
Hab mir jetzt nicht alles durchgelesen, hier.
Aber ich habe noch keine einzige "rechts- bzw. verfassungskonforme" EGV gesehen.
(Und ich habe schon viele solcher Pamphlete gesehen und gelesen!)

Meiner Überzeugung nach ist das, was hier unter "Hartz IV" diskutiert wird, nicht mit unserer Verfassung vereinbar, oder vieles, wie z.B. der "Sanktionsparagraph" (§ 31 SGB II) bei verfassungsorientierter Betrachtung höchst bedenklich. Kann man auch z.B. in Veröffentlichungen und Fachbeiträgen von Experten  oder z. B. im aktuellen Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II von Münder nachlesen (Prof. Dr. Uwe Berlit).

Und der Absatz 1 Satz 1 a) aus diesem § 31 SGB II formuliert nach meiner Überzeugung zudem den Straftatbestand der Nötigung und Erpressung, insbesondere da es sich beim ALG II um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum handelt. Das hat ja das BVerfG erst im Februar 2010 wieder bekräftigt. Und mit der Zustimmung zu einer EGV würde man sich genau diesem § 31 SGB II unterwerfen. Es ist dabei völlig egal, was in der EGV sonst noch geschrieben steht.
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