Zitat6. Zum Thema Anrechnung der sog. Energiepauschale in Höhe von 300 EUR im Sozialrecht
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Bei Arbeitnehmer*innen, die am 01. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, soll die Auszahlung im September zusammen mit der Gehaltszahlung über den Arbeitgeber erfolgen. Zu den Berechtigten gehören auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (,,Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, insofern es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Weitere Infos zu den Details und Voraussetzungen auf der Seite des Bundesfinanzministeriums: https://t1p.de/wfgr6
Wichtig: die Energiepauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, so § 122 EstG. https://t1p.de/3m71n
Hier ist damit zu rechnen, dass das in dem ein oder anderen Fall schiefgehen wird. Daher sollte in der Beratung darauf geachtet werden.
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-31-2022-vom-14-08-2022.html