chefduzen.de - Forum der Ausgebeuteten

Randbereiche - Wenig diskutiert! => Andere Randbereiche => Thema gestartet von: am 20:12:19 Di. 24.Februar 2004

Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: am 20:12:19 Di. 24.Februar 2004
Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen

Prostitution ist zwar das älteste Gewerbe der Welt, jedoch stellt sich die Frage, ob ich Gewerbesteuer zahlen muss. Diese Frage stellte sich mir,  als ein Kunde eine Rechnung über meine Dienstleistung haben wollte.

Dabei stellt sich gleich die nächste Frage muss auf der Rechnung die 16 % Mehrwertsteuer ausweisen, oder nur den verminderten Satz von 8 % , wie bei den meisten Naturprodukten ?


Ist der Zufluss von Proteinhaltigen Naturalprodukten umsatzsteuerfrei bzw. unter welche Einkommensart fällt diese und wie hoch sind die Freibeträge.
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: am 03:02:08 Fr. 05.März 2004
ich glaub zwar nicht das die Frage erst gemeit ist, beantworte sie aber mal.

Ja, sie müssen Gewerbesteuer zahlen.

Sie sind Freiberufer und müssen daher keine Vorsteuer (allgemein unpräzise Mehrwehrtsteuer) abführen, deshalb dürfen sie sie auch nicht ausweisen. Dadurch können sie auch von Gardrobe und Kondome keine
16% zurückerhalten.

Steuerrechtstipps für SexarbeiterInnen gibts übrigens bei hydra.
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: am 13:19:30 Mo. 08.März 2004
Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hat bereits vor über dreißig Jahren (Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/ 64 S BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), die grundlegende Entscheidung getroffen, dass es sich bei der Tätigkeit von Prostituierten um ,,gewerbsmäßige Unzucht" handelt, aus der sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz erzielt werden. Der Bundesfinanzhof hat bewusst die Formulierung ,,gewerbsmäßig" gewählt, da er die eigentliche Prostitution nicht als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne de § 15 des Einkommenssteuergesetzes ansieht. Eine Gewerbeanmeldung ist daher auch nicht erforderlich.

Da Prostitution nach der derzeitigen Rechtslage als sittenwidrig gilt, kann die Arbeit nicht als Gewerbe angemeldet werden. Somit ist auch keine Gewerbesteuer zu zahlen. Die Prostituierte ist damit steuerrechtlich gesehen anderen Freiberuflern (wie Rechtsanwälten, Architekten und Journalisten) gleichgestellt.

Einen Sonderfall stellt Telefonsex dar, der von den Finanzämtern teilweise als gewerbliche Tätigkeit gesehen wird. Ob in diesem Fall Gewerbesteuer zu zahlen ist, ist abhängig vom erzielten Jahresumsatz. Freibetrag: 24.500 Euro d.h. wenn der Gewinn unter 24.500 Euro liegt fällt auch in diesen Fällen keine Gewerbesteuer an.
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: am 13:21:08 Mo. 08.März 2004
Umsatzsteuer

Im Sinne der Umsatzsteuer gilt die Prostituierte als Unternehmer.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) ist die "körperliche Hingabe gegen Entgelt" einer Prostituierten eine Leistung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/ 1973 (UStG 1967/ 1973), weil diese mit ihrer Tätigkeit einen wirtschaftlichen Erfolg durch Erzielung von Einnahmen bezweckt; hierbei ist ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung, dass die Leistung und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft sittenwidrig sind (BFH-Urteile vom 4. Juni 1987 VR 9/ 79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; vom 29. Oktober 1987 VR 130/ 85, BFH/ NV 1988, 128).

Zu den geforderten Honoraren wäre eigentlich die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. (bei 100 Euro z.B. 0,16 x 100 Euro = 16 Euro). Dies ist bei der Prostitution unüblich, so dass hier in ein gezahlter Preis schon die Umsatzsteuer enthält. (z.B. bei 100 Euro betragen die Nettoeinnahmen ca. 86,20 Euro und 13,80 Euro sind als Umsatzteuer an das Finanzamt zu abzuführen).

Von der eingenommenen Umsatzsteuer können die Umsatzsteueranteile für berufliche Aufwendungen abgezogen werden.

Bis zu jährlichen Einnahmen von 17.500,- Euro ist keine Umsatzsteuer zu zahlen. In diesem Fall ist die Prostituierte Kleinunternehmer, der die Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübt.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für die sogenannten Kleinunternehmen Erleichterungen vor. Dies ist in § 19 UStG geregelt. Als Kleinunternehmer gilt hiernach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von bis zu 17.500,- Euro hatte und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz den Betrag von 50.000,- Euro nicht übersteigt.
Falls ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres beginnt, so muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 17.500,- Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns.

Sollten jedoch in anderen Berufen ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden, so müssen die Einnahmen aus unterschiedlichen Unternehmen zusammengerechnet werden.
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: Mcruay am 13:32:25 Di. 21.Dezember 2004
Dann würde ich ja mal zu gerne wissen, warum sich Prostituierte nicht als Gewerbetreibende bei den kommunalen Gewerbeämtern anmelden können/dürfen...?

  ;)
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: Horch am 16:59:43 Di. 21.Dezember 2004
ZitatDabei stellt sich gleich die nächste Frage muss auf der Rechnung die 16 % Mehrwertsteuer ausweisen, oder nur den verminderten Satz von 8 % , wie bei den meisten Naturprodukten ?

Der verminderte Satz beträgt nicht 8, sondern 7%!!
Titel: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: Horch am 17:01:06 Di. 21.Dezember 2004
ZitatDer Bundesfinanzhof hat bereits vor über dreißig Jahren (Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/ 64 S BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), die grundlegende Entscheidung getroffen, dass es sich bei der Tätigkeit von Prostituierten um ,,gewerbsmäßige Unzucht" handelt, aus der sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz erzielt werden. Der Bundesfinanzhof hat bewusst die Formulierung ,,gewerbsmäßig" gewählt, da er die eigentliche Prostitution nicht als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne de § 15 des Einkommenssteuergesetzes ansieht. Eine Gewerbeanmeldung ist daher auch nicht erforderlich.
Da Prostitution nach der derzeitigen Rechtslage als sittenwidrig gilt, kann die Arbeit nicht als Gewerbe angemeldet werden. Somit ist auch keine Gewerbesteuer zu zahlen. Die Prostituierte ist damit steuerrechtlich gesehen anderen Freiberuflern (wie Rechtsanwälten, Architekten und Journalisten) gleichgestellt.


Das dürfte wiederholt sein. Prostitution gilt seit der letzten Legislaturperiode nicht mehr pauschal als sittenwidrig!
Titel: Re: Müssen Prostituierte Gewerbesteuer zahlen
Beitrag von: counselor am 19:16:36 So. 31.Juli 2022
Zitat5. SG Berlin urteilt neuen Weg aus der Prostitution für EU-BürgerInnen
-------------------------------------------------------------------------
Auch wenn ein Unionsbürger seine Tätigkeit in der Prostitution willentlich aufgibt, liegt keine freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU vor, die zu einem Fortfall des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und einem Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II führt. Eine Arbeit in der Prostitution ist stets unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II und kann wegen dieser Unzumutbarkeit jederzeit aufgegeben werden, ohne dass es sich um eine freiwillige Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU handelt. Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171606 auch dazu: https://t1p.de/9d9wp

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-28-2022-vom-24-07-2022.html