Aufspaltung der Tätigkeit einer Schulbetreuungskraft unwirksam

Begonnen von dagobert, 23:59:35 Mo. 20.Juni 2016

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dagobert

ZitatSozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.05.2016 - S 31 AL 966/13 -
Aufspaltung der Tätigkeit einer Schulbetreuungskraft in geringfügige und nebenberufliche Beschäftigung unwirksam
Auch auf zwei Verträge aufgespaltete Tätigkeit stellt einheitliche Beschäftigung an einem Arbeitsort dar


Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwands­entschädigung unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Schulbetreuungskraft aus Bochum seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Dortmund_S-31-AL-96613_Aufspaltung-der-Taetigkeit-einer-Schulbetreuungskraft-in-geringfuegige-und-nebenberufliche-Beschaeftigung-unwirksam.news22754.htm
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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