Erstattung Bewerbungskosten für Online-Bewerbungen?

Begonnen von draimon, 11:03:20 So. 21.November 2010

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draimon

Hallo,

bin neu hier und wollte mal eure Meinung hören, ob auch Kosten für reine Online-Bewerbungen (also nur über die Homepage des Anbieters durch Erstellung eines Bewerber-Profils) erstattet werden sollten.

Gestern habe ich um Meinungen hier und hier gefragt und wurde gleich als dreister Abzocker dargestellt, da ja keine Kosten entstanden sind für diese Bewerbungen.

Vor allem im ersten Forum ist der Thread dann etwas ausgeartet, der Moderator war auch noch der Meinung, dass er in der Widerspruchstelle bei der Arbeitsagentur arbeitet und von der Rechtsprechung Ahnung hat.

Habt ihr ähnliche Erfahrungen in diesen Foren gemacht? Muss ich also ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich für meine Online- und E-Mail-Bewerbungen die Erstattung in Anspruch nehme?

Fragend, draimon

schwarzrot

Also, ich denke mal, die mehrheit der user hier rechnet sie eher zum widerstand.  ;) Sagt ja auch schon der untertitel oben. Hatten wir aber auch schon diskussionen deswegen, warum hier nicht viele (keine?) 'experten' von den argen verkehren. Und ob das schlecht oder eher gut ist.  ;D

Das mit dem sozialhilfe24-forum, kommt mir bekannt vor, hatten wir schonmal, dass mensch da vorsichtig sein sollte.
Ansonsten, weil die meissten hier selbst betroffene sind, wird vermutlich die mehrheit verstehen, dass bei dem mickrigen regelsatz, elo's nehmen was sie kriegen können. Und rechtlich ist auch eine online-bewerbung eine bewerbung. Wenn du also pro bewerbung eine erstattung bekommst, warum den text, den du in der homepage gepostet hast, nicht mit einem netten briefkopf versehen, ausdrucken und die erstattung kassieren, du hast doch schliesslich die geforderte arbeit erledigt, oder? ;)

Ich persönlich sehe den bewerbungszwang eh als sinnlose/schädliche arge spielchen. Aber wenn sie darauf bestehen, dann sollen sie zumindest dafür zahlen.   ;D
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

hoessi666

Irgendwann Mitte diesen Jahres hatte das LSG Baden Württemberg entschieden, dass auch Bewerbungskosten für Online-Bewerbungen erstattungsfähig sind (ich glaub´ 2,50 pro Bewerbung).
Schliesslich muss man bei Nachweispflicht ja auch Ausdrucke anfertigen. Muß man viele Bewerbungen "anfertigen", läufts letztlich auf eine versteckte Regelsatzkürzung hinaus...

Problem ist wohl, dass Unkostenerstattungen für Bewerbungen nur noch Kann-Leistungen sind. Sollte man also versuchen in die EGV reinzuverhandeln.  

Mit den Massenbewerbungen sehe ichs wie Schwarz-rot: vollkommen überflüssig und nervend selbst für Arbeitgeber, denn sie bekommen vielerlei unnütze Anschreiben nur damit die Erwerbslosen auf ihre Quote kommen und keinen Sanktionsgrund liefern...
Am Geilsten ist, dass viele Arbeitgebe,r und vor allem PAVs, die Unterlagen nur bei Mitschicken eines frankierten Rückumschlags zurücksenden. Am Ende muss man also blechen um sein Eigentum wieder zu bekommen, denn die Unterlagen bleiben Eigentum des Bewerbers und werden nur zu Prüfungszwecken dem AG ausgehändigt...

draimon

Danke für eure Antworten, dass mit dem LSG Baden-Württenberg und der Kostenerstattung werde ich mal recherchieren.

Auferstanden

das was jedem Kaufman seit Jahrzehnten klar und präzise formuliert zugestanden wird,
nämlich Aufwandskosten über Abschreibungen geltend zu machen
wird dem Beschäftigungslosen beim Online-Bewerbungskonterfei zu oft unterschlagen.
Natürlich enstehen auch über die Onlinebewerbung Kosten, angefangen bei den Providergebühren,
der AFA des PC, bishin zu den Druckkosten bei Bewerbungsnachweisen.

Und richtig, nicht bei allen Zombies hat sich das hier schon aufgeführte LSG Urteil herumgesprochen.
Und wenn verwundert es, dass ein eigentlich für für jedermann  zu geltendes Recht auf
wiedereinmal Kann Wischwaschi regeln fusst...

draimon

Hi,

der Vermittler teilte mir heute mit, dass mein Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten (E-Mails und Online-Bewerbungen) komplett abgelehnt wurde. Begründung kommt noch schriftlich mit der Post, ich könne aber Widerspruch einlegen (wie gnädig!).

Das Aktenzeichen L 1 AS 6026/09 vom LSG Stuttgart ist allerdings kein Urteil, sondern ein Vergleich. Kann ich mich im Widerspruch trotzdem darauf beziehen?

http://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/64671-nur-euro-online-bewerbung.html#post717712

bye, draimon


draimon

Hallo,

hier folgt noch die schriftliche Begründung der Ablehnung, die ich heute mit der Post erhalten habe.

ZitatSehr geehrte/r ...,
Ihrem am ... ... 2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann leider nicht entsprochen werden:

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können für die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Ausbildung oder Beschäftigung eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten. Arbeitslose sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Da Sie weder ausbildungsuchend noch arbeitslos im genannten Sinne und auch kein/e Arbeitsuchende/r sind, die/der von Arbeitslosigkeit bedroht ist, gehören Sie nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Es liegt Eigenleistungsfähigkeit vor. Des weiteren erfolgten die Bewerbungen per E-Mail, welche nicht erstattungsfähig sind und eine Bewerbung lag vor dem Tag der Antragsstellung (... ... 2010).

Diese Entscheidung beruht auf §§ 15 bis 17 und 45 Sozialgesetzbuch -Drittes Buch (SGB 111).

Ich verstehe nicht, warum ich nicht zum Kreis der förderungsfähigen Personen gehören soll? Zum Antragszeitpunkt war ich arbeitslos gemeldet und habe ALG I bezogen. Und das mit der Bewerbung vor der Antragstellung ist auch komisch.

Schließlich habe ich mich 3 Monate vor Ablauf des befristeten Vertrags arbeitsuchend gemeldet bei der Agentur, die haben mir sogar schon vor dem Ablauf Termine zu Veranstaltungen und bei der Agentur gesendet.

Und was bedeutet nun wieder Eigenleistungsfähigkeit (Auflage 10 Bewerbungen in der EV)? Lohnt es sich also in Widerspruch zu gehen deswegen?

Danke für eure Tipps,

draimon

Pfiffi

Also hinnehmen würde ich es nicht.

Wieviele sind in der EGV festgelegt?

Wenn es 10 sind wie Du schreibst kommt es, wenn keine Bewerbungskosten erstattet werden, zur Unterdeckung, in der Regelleistung ist kein Cent für Bewerbungen vorgesehen, dadurch das Du praktisch in Vorleistung gehen sollst, ist diese unsägliche Kann - Bestimmungspraxis, so das man vor der Bewerbung seinen Antrag stellt, dies entsprechend begründet, bei Ablehnung Widerspruch, den woher soll das Geld kommen.
Prinzipiell bewerbe ich mich schriftlich, oder gebe meine Bewerbung persönlich ab und lasse mir dies bestätigen.

Weiß sieht nicht immer gut aus, aber es ist mein Weg. Und von der ARGE "angepisst" zu weren und irgendwelche Spielchen mit der ARGE zu machen habe ich keine Lust. Ist mir zuviel Arbeit. (Ironie aus) ;) 
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

draimon

Stimmt hinten und vorne mal wieder nicht, wie ich finde, und das Datum für den Antrag ist auch noch falsch genannt. Ich habe ja auch zwei Anträge gestellt dafür, einen beim alten Vermittler und einen noch mal beim neuen Vermittler.

Aber weder das erste noch das zweite Datum davon wurde in der Ablehnung genannt? Jedenfalls war ich beim ersten Antrag noch arbeitslos mit ALG I bei der Arbeitsagentur gemeldet, beim zweiten war ich dann nur noch ein von "Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitsuchender"...  ?(

draimon

Zitat von: draimon am 16:27:59 Fr. 03.Dezember 2010
Und was bedeutet nun wieder Eigenleistungsfähigkeit (Auflage 10 Bewerbungen in der EV)? Lohnt es sich also in Widerspruch zu gehen deswegen?
OK, Eigenleistungsfähigkeit bedeutet laut meinem Vermittler, dass von der AA angenommen wird, mein Einkommen sei ausreichend, um die anfallenden Bewerbungskosten selbst zu zahlen. Nun gut, sehe ich ja für den Monat November durch die Erwerbstätigkeit ein, aber doch nicht während dem ALG I?

Also der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist gestern rausgangen, mal sehen, wie das nun weiter geht...

bye, draimon

SirTurbo

Da bitte mal auf dem Laufenden halten.
Sowas habe ich ja gar noch nicht gehört... Eigenleistungsfähigkeit... Mit der Argumentation könnte man ja allen ALG1ern, die nicht gerade aufstockend ALG2 beziehen die Bewerbungskostenerstattung streichen...
völlig krank...

Die Argumentation mit "Regelleistung" geht allerdings wohl am Thema vorbei - geht ja konkret um ALG1 und nicht H4...

Die 10 Bewerbungen im Monat finde ich dann auch schon reichlich krass... Sollte man sich nie drauf einlassen auf sone Fanta-Mengen... Aber ok, DER Krug liegt ja schon im Brunnen... Nur in Zukunft bitte sowas nicht mehr unterschreiben...

Ansonsten bastelt das wohl jede ArGe wenn nicht sogar jeder SB wies ihm gerade passt... hab da in letzter Zeit bei uns auch so einiges mitbekommen. Mich selber betrifft das nicht - bei mir gehen grundsätzlich ALLE Bewerbungen per Post raus. Um solche Diskussionen gleich abzuwürgen...
Wenn solche Begriffe wie Eigenleistungsfähigkeit auftauchen hiesse das dann aber daß Kosten anfallen die man nicht wiederbekommt... auch nicht gerade zielführend...

Ich bin echt mal gespannt, auf welcher Basis die Ablehnung aufgrund "Eigenleistungsfähigkeit" angeblich stattfindet.

schwarzrot

Bin der meinung, dass, wenn die leistungen in der EGV zugesichert wurden (achtung auf 'kann'-wörter aufpassen!), diese auch einklagbar wäre.
Diese 'Eigenleistungsfähigkeit' ist mir auch neu (bestimmt eigenkreation des SA), tut aber auch nix zur sache, wenn leistung zugesichert!

Ansonsten ist eine EGV nicht nur blödsinn, sondern mehr als schwachsinn, wenn neben den wischi-waschi 'angeboten' der arschämter/arge (oh toll: 'veröffentlichen eines bewerberprofiles' in ihrem schrottportal, etc.!) nicht mal mehr das mickrige, dass dort zugestanden wird, vom amt erfüllt werden muss: Warum dann also noch so einen mist unterschreiben.

Aber da erzähl ich den gewiefteren chefduzenlesern ja nix neues.  ;)
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draimon

Eine Woche ist nun vergangen und ich habe nicht einmal die verlangte schriftliche Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs erhalten. Soll ich mal nachhaken, es kam ja nicht mal die Standardantwort (Ihre Email vom ...) per E-Mail zurück?

Wegen dem Unterschreiben der EV habe ich ja dazugelernt auf jeden Fall, bisher hatte ich jetzt noch nicht sehr viel Erfahrungen mit der Arbeitsagentur oder dem JobCenter. Also habe ich nur unterschrieben, um nicht schon am Anfang dort gleich "auffällig" zu werden.

Hat man eigentlich das Recht, die gepeicherten Daten über die eigene Person komplett anzuschauen? Also nach dem ersten Profiling, in welche Kategorie man da gesteckt wurde z.B.?

bye, draimon

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Hört gerade: Up, Bustle & Out - Rain In Tibet

draimon

Also die schriftliche Bestätigung über den Eingang meines Widerspruchs hat nur 5 Tage innerhalb meiner Stadt benötigt, also nach Datum im Brief und der darauf folgenden Zustellung. Weitere 5 Tage hat der
Brief (PDF-Dokument) benötigt, um mir mitzuteilen, dass die Urheberschaft meines Widerspruchs wegen der Übersendung per E-Mail nicht gewährleistet sei.

Ich habe meinen unterschriebenen Widerspruch allerdings per Fax an zwei Nummern gesendet (normale Agentur Nummer und die Nummer der Leistungsabteilung aus dem Ablehnungsbescheid) sowie dieses Dokument eingescannt und unterschrieben an zwei E-Mail-Adressen (normale Agentur Adresse und Adresse der Leistungsabteilung) abgeschickt.

Sollte das nicht genügen, oder ist das reine Schikane?

bye, draimon

draimon

Hi,

ich habe heute einen Teilbewilligungsbescheid erhalten, mir werden nun 10 Bewerbungen mit der normalen Pauschale ab Tag der Antragstellung (=Eingliederungsvereinbarung) erstattet. E-Mail wird einmalig als schriftliche Bewerbung zugelassen, zukünftig aber keine Erstattung mehr. Die anderen 14 Bewerbungen vor der "Antragstellung" werden nicht erstattet.

In der Begründung des Widerspruchbescheids stehen gleich wieder falsche Daten drin (das Ende meiner Arbeitslosigkeit wird einen Monat früher genannt und ich hätte den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten nicht am ... gestellt, sondern bereits am ... [Datum eine Woche später] 2010).Und nach Erteilung des Änderungsbescheides vom ... 2010 wird der Widerspruch damit als unbegründet zurückgewiesen.

Allerdings ist die Agentur weiter der Meinung, "dass nur die Bewerbungskosten erstattet werden können, die schriftlich in Papierform erfolgt sind, jedoch grundsätzlich keine Online-Bewerbungen gefördert werden." Und ich bekomme die Erstattung  auch nur weil "dem Widerspruchsführer mit der Eingliederungsvereinbarung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass Online-Bewerbungen keine Berücksichtigung finden."

Was haltet ihr davon?

bye, draimon

schwarzrot

Zitatdraimon:
ich habe heute einen Teilbewilligungsbescheid erhalten, mir werden nun 10 Bewerbungen mit der normalen Pauschale ab Tag der Antragstellung (=Eingliederungsvereinbarung) erstattet. E-Mail wird einmalig als schriftliche Bewerbung zugelassen, zukünftig aber keine Erstattung mehr. Die anderen 14 Bewerbungen vor der "Antragstellung" werden nicht erstattet.
Na, das ist ja schonmal 100% mehr als sie angeblich dir zugestehen wollten und was du bekommen hättest, wenn du denen geglaubt und dich nicht gewehrt hättest. Glückwunsch von mir dazu.

Allerdings hat sich die rechtslage nicht verändert, du hast in deiner EGV alle? bewerbungen zugesichert bekommen. Kannst nun überlegen, ob du, neben ihren anderen haufenweisen formfehlern (diese ebenfalls schriftlich anführen: Der teilbewilligungsbescheid ist somit nicht korrekt), hart bleiben willst.  Vor gericht sollte der 'vertrag' den sie mit dir abgeschlossen haben gültig sein (also keine einschränkung bei der art der bewerbung).
Wenn sie den nicht erfüllen wollen, sollen sie die EGV kündigen. Das könntest du ihnen ja vorschlagen (Hehe!): Für dich war schliesslich ihr angebot ALLE bewerbungen zu finanzieren der grund die EGV zu unterschreiben, gelle? ;)
(Die würden dir nicht einen 'teilbewilligungsbescheid' zusenden, wenn sie nicht wüssten, dass sie mit ihrem mist vor gericht nicht durchkommen würden!)

Was die 14 bewerbungen 'vor der' EGV und antragstellung auf bewerbungskostenübernahme betrifft, das ist ok.

ZitatHat man eigentlich das Recht, die gepeicherten Daten über die eigene Person komplett anzuschauen? Also nach dem ersten Profiling, in welche Kategorie man da gesteckt wurde z.B.?
Du hast das recht ALLE deine gespeicherten daten bei behörden einzusehen und zu kopieren (ausser in strafsachen bei bullizei und StA).
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

draimon

Hi schwarzrot,

danke für deine Antwort!

In der
aktuellen EGV wurde der Zuschuss für alle Bewerbungen aufgeführt, die schriftlich nachgewiesen werden. Die ist aber nun wirklich nicht mehr gültig, da ich ich ab Anfang Januar eine unbefristete Tätigkeit aufnehme und mich deshalb endgültig bei der Agentur für die Vermittlung und Arbeitsuche abgemeldet habe.

Die Formfehler sind allerdings nicht im Teilbewilligungsbescheid enthalten, sondern im Widerspruchbescheid. Und dagegen könnte ich ja jetzt nur noch Klage beim Sozialgericht erheben, richtig? Ich glaube, dass ist mir der Spass aber nicht wert, auch wenn mich die Schlampigkeit ganz schön nervt.

bye, draimon

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