Arbeitsvertrag: Eine Vermittlungsprovision trägt allein der Arbeitgeber

Begonnen von dagobert, 10:21:13 Di. 27.Juni 2023

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dagobert

Schon erstaunlich, auf was für Ideen manche Arbeitgeber kommen.
ZitatDer Arbeitgeber muss das Risiko, dass sich eine Personalbeschaffung für ihn lohnt, selbst tragen. Daher ist auch eine Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist selbst kündigt.

Darum geht es

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Arbeitgeberin tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. An diesen zahlte die Arbeitgeberin eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der - im Arbeitsvertrag vereinbarten - sechsmonatigen Probezeit fällig sein.

Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer verpflichtet, die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbesteht und er aus ,,zu vertretenden Gründen" selbst kündigt.

Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Arbeitgeberin unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags - von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Teilbetrag iHv. 809,21 Euro netto ein.

Der Arbeitnehmer erhob Klage auf diesen Betrag und machte geltend, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Arbeitgeberin verlangt im Weg der Widerklage die restliche Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstattet.

Das sagt das Gericht

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb die Arbeitgeberin erfolglos.

Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags handelt - benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, entschied der Senat. Die Rückzahlungsklausel stellt eine kontrollfähige Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar.

Der Arbeitnehmer werde hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt wäre.

Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht ,,lohnen", weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet.

Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

© bund-verlag.de (ck)


Quelle
BAG (20.06.2023)
Aktenzeichen 1 AZR 265/22
BAG, Pressemitteilung vom 20.6.2023
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Eine-Vermittlungsprovision-traegt-allein-der-Arbeitgeber-~.html
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
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