BA verzichtet auf „Schriftformerfordernis“ bei Widersprüchen im SGB III

Begonnen von counselor, 10:03:41 Di. 10.Dezember 2024

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counselor

ZitatBA verzichtet auf ,,Schriftformerfordernis" bei Widersprüchen im SGB III
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Die BA schreibt in ihrer aktuellster Ausgabe FW für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 8/2023 auf Seite 29 unter Abs. 5: ,,Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin seine/ihre Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt oder der E-Mail ein unterschriebenes Schriftstück (z. B. Scan oder Foto) anhängt.".

Darauf angesprochen, ob das für die BA im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung in § 84 Abs. 1 SGG verbindlich ist und auch im SGB II gelte, teilt sie mit: ,,Bei der Formulierung handelt es sich um Regelung der verwaltungsinternen Vorgehensweise bei eingehenden Widersprüchen im Rechtskreis SGB III", also dass dies nur im SGB III verbindlich anzuwendendes Recht sei, denn ,,die Bundesagentur für Arbeit darf nur im Rechtskreis SGB III und nur für Weisungen in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zur verwaltungsinternen Verfahrensweise treffen".

Hier geht es zu den FW für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 8/2023: https://t1p.de/r2i45
Hier zur Stellungnahme der BA: https://t1p.de/kx8v1

Wir hatten die BA gefragt, ob diese Position auch im SGB II Anwendung fände, dazu kam folgende Antwort: ,,Verwaltungsinterne Abläufe der gemeinsamen Einrichtungen (gE) obliegen dagegen der Entscheidungshoheit der örtlichen Trägerversammlung der jeweiligen gE.".

Im Ergebnis bedeutet dies: das Absehen von der Schriftformerfordernis ist nicht ausgeschlossen. Daher wäre in den jeweiligen Jobcentern die Trägerversammlung anzusprechen, denn diese ,,entscheidet über organisatorische ...Angelegenheiten", so § 44c Abs. 2 SGB II / § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II für die Jobcenter als gemeinsame Einrichtung und die kommunalen Jobcenter.
Wenn diese dazu kommen, von der Schriftformerfordernis abzusehen, bedarf es einer Erklärung auf der Webseite des jeweiligen JC und einer Änderung der Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden.

Kommentar: Die BA ist erstmal für ihren Standpunkt zu loben, das ist tatsächlich ein Schritt Richtung bürger*innenfreundlicher Verwaltung. Nur sollten sie dafür auch für jede Dienststelle der BA eine Mailadresse veröffentlichen und einen Zugang außerhalb des ,,Digitalen Services" schaffen und veröffentlichen. Auch sollte dann die BA die Rechtsmittelbelehrungen in ihren Bescheiden korrigieren.
Insgesamt ist für eine bürger*innenfreundliche Verwaltung also noch einiges zu tun.

Quelle: Thomé Newsletter
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